WRG-Logo-Briefbogen-V2
Home | NewsKarriereportal |
Tel.: +49 30 327 789 0
Steuerberatung – Vereins- & Verbandsrecht – Gemeinnützigkeitsrecht – Stiftungsrecht – Arbeitsrecht – Gesellschaftsrecht

Vereinsbrief für Mandanten 2. Quartal 2024

Quartals-Rundschreiben 02-2024-vbm-qrs

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2024:

Rechtsprechung und Gesetzgebung

Vereinspraxis

Vereine fragen, Experten antworten

Zum Anfang



Rechtsprechung und Gesetzgebung

Das Zuwendungsempfängerregister ist online

| Seit dem 30.01.2024 ist das Zuwendungsempfängerregister für die öffentliche Nutzung freigeschaltet. Es erlaubt nicht nur die Suche nach einzelnen Organisationen, sondern listet auch alle eingetragenen Spendenorganisationen nach Ort und/oder gemeinnützigen Zwecken auf. Neben dem Namen der Einrichtung sind bei den meisten Einträgen bisher nur Adresse und zuständiges Finanzamt aufgelistet. Angaben zu den gemeinnützigen Zwecken und dem Datum des aktuellen Freistellungsbescheids fehlen meist noch. |

Wichtig | Sollten Änderungen bei den im Zuwendungsempfängerregister gespeicherten Daten erforderlich sein, müssen inländische Organisationen die Änderungen beim zuständigen Finanzamt veranlassen. In einer späteren Ausbaustufe sollen für das Register berechtigte Organisationen die Möglichkeit erhalten, Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage in das Zuwendungsempfängerregister einzupflegen.

Zum Anfang


Mindestlohn liegt aktuell bei 12,41 Euro in der Stunde

| Das Thema „Mindestlohn im Verein“ war zuletzt etwas in der Versenkung verschwunden. Zu Unrecht, denn die Haftungsrisiken für Verein und Vorstand sind durchaus gegeben. Nehmen Sie die Erhöhung des Mindestlohns zu Jahresbeginn 2024 auf 12,41 Euro zum Anlass, bei Ihrem Verein zu recherchieren, inwieweit Sie Maßnahmen ergreifen müssen. Mindestlohnrelevant sind im Verein die Vergütungen für Übungsleiter oder Ehrenamtler, die die Freibeträge des § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG übersteigen, weil dann ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. |

Zum Anfang


Selbstlosigkeitsgebot: Geschäftsführer des Vereins muss bei Vergütungen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben beachten

| Vorstände und Geschäftsführer gemeinnütziger Einrichtungen unterliegen durch das Selbstlosigkeitsgebot einer besonderen Bindung, die auch bei der Bewertung eines Untreuetatbestands einbezogen werden muss. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn im Fall eines Vereinsgeschäftsführers klargestellt, dem ein überhöhtes Altersruhegeld gewährt wurde. |

Der Geschäftsführer, so das Gericht, war insbesondere für die Finanzen verantwortlich und dabei auch an die Satzung des Vereins gebunden. Diese Pflicht ist keine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern eine Hauptpflicht. Das gilt insbesondere für die gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgabe, wonach der Verein keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen darf. Bei der strafrechtlichen Bewertung eines möglichen Untreuetatbestands muss das berücksichtigt werden. Die Kriterien sind hier also grundsätzlich strenger als bei nicht gemeinnützigen Organisationen (ArbG Paderborn, Urteil vom 12.10.2023, Az. 1 Ca 434/23).

Wichtig | Das Gericht kam trotzdem zu der Bewertung, dass keine Untreue vorlag, weil dem Geschäftsführer kein Vorsatz nachzuweisen war. Zudem hatte der Geschäftsführer das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers eingeholt.

Zum Anfang


§ 3 Nr. 26 EStG: Wanderführer können begünstigt sein

| Ebenso wie Stadt- und Museumsführer können auch Wanderführer vom Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von profitieren. So lautet die Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage von MdB Yannick Bury (CDU/CSU). Wichtig sei insbesondere, dass die pädagogische Ausrichtung im Vordergrund steht. Sind die Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag nicht erfüllt, könne alternativ die Ehrenamtspauschale zur Anwendung kommen. |

Zum Anfang


Gemeinnützigkeit muss bei Eintragung nachgewiesen werden

| Die Anmeldung eines Vereins kann zurückgewiesen werden, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke verweist, ein Freistellungsbescheid des Finanzamts aber nicht vorliegt. Das hat das OLG Karlsruhe klargestellt. |

Der in der Satzung enthaltene Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge, erwecke den Eindruck einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und sei daher geeignet, bei Dritten einen entsprechenden Eindruck einer Anerkennung zu erwecken. Das OLG begründet das mit dem Vertrauensschutz für mögliche Spender und verlangte wie das Registergericht die Vorlage des Freistellungsbescheids (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2024, Az. 19 W 80/23 (Wx)).

Wichtig | Diese Auffassung widerspricht der Praxis der Registergerichte. Zumal die Finanzämter die Gemeinnützigkeit regelmäßig erst nach Vorlage des Registerauszugs erteilen. Im behandelten Fall ging es aber um einen Verein, der offensichtlich das Existenzrecht Israels leugnete. Das Registergericht suchte erkennbar nach einem rechtlichen Hebel, die Eintragung abzulehnen. Außerdem hatte das Finanzamt den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit abschlägig beschieden und über den Widerspruch noch nicht entschieden.

Zum Anfang



Vereinspraxis

Vermögenserträge versus Vermögensumschichtung: Warum Sie den Unterschied kennen sollten

| Bloße Vermögensumschichtungen führen bei gemeinnützigen Körperschaften nicht zu einer zeitnahen Mittelverwendung der dabei frei werdenden Mittel. Etwas anderes gilt für Vermögenserträge. Hier handelt es sich um zeitnah zu verwendende Mittel, die nur anteilig zu einem Drittel der Überschüsse der freien Rücklage zugeführt werden können. Deswegen sollten Sie wissen, wann ein Vermögensertrag und wann eine Vermögensumschichtung vorliegt. Das FG Niedersachsen sieht das in einer aktuellen Entscheidung eher fiskalisch. Das letzte Wort hat aber der BFH. |

Der Fall vor dem FG Niedersachsen

Eine Stiftung erhielt aus Beteiligungen an einem Fonds in der Rechtsform einer GmbH jährliche Ausschüttungen. Teils resultierten diese Erträge aus Zinsen, teils aus Vermögensumschichtungen, die die GmbH vornahm. Die Stiftung unterteilte die Ausschüttungen bei der Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse in Zinserträge und Veräußerungserlöse/Vermögensumschichtungen Die Zinserträge ordnete sie den zeitnah zu verwendenden Mitteln im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu. Die Veräußerungserlöse führte sie als Umschichtungsgewinne dem Stiftungsvermögen zu und erfasste diese nicht als zeitnah zu verwendende Mittel. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Ausschüttungen vollumfänglich um Kapitalerträge handelte, also um zeitnah zu verwendende Mittel. Entsprechend akzeptierte es nur eine Zuführung zur Rücklage in Höhe von einem Drittel. Es erließ deshalb einen Auflagenbescheid gemäß § 63 Abs. 4 AO, mit dem die Stiftung aufgefordert wurde, die übrigen Ausschüttungserträge satzungsgemäß gemeinnützig zu verwenden.

Das sagt das FG Niedersachsen

Das FG Niedersachsen ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt und hat die Klage der Stiftung abgewiesen (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.10.2023, Az. 6 K 191/22). 

Was sind Kapitalerträge?

Das FG betrachtet die Ausschüttungen der Fonds-GmbH einheitlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich Gewinnanteile und sonstige Bezüge u. a. aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Es spielt keine Rolle, wie sich die Erträge auf der Ebene der ausschüttenden GmbH darstellen. Es kommt allein auf die steuerliche Behandlung bei der Empfängerorganisation an. Eine unterschiedliche Behandlung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen war deswegen für das FG nicht zulässig. Auch wenn auf Ebene der Fonds-GmbH diese Unterscheidung besteht, gilt sie nicht für die Ausschüttung als „Gewinnanteil“ an die Stiftung. Die Ausschüttungen waren also in vollem Umfang zeitnah zu verwendende Mittel nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AO.

Was sind zeitnah zu verwendende Mittel?

Was unter diese zeitnah zu verwendende Mittel nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AO fällt, fasst das FG ausdrücklich weit. Zu den „Mitteln“ in diesem Sinn gehören nicht nur die Spenden, Beiträge und Erträge des Vermögens, sondern sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Die bewusst offen gewählte und weite Formulierung „Mittel“ lässt erkennen, dass der Gesetzgeber jegliche Form von Vermögen der zweckgebundenen, gemeinnützigen Verwendung unterwerfen wollte.

Nicht zeitnah verwendet werden müssen lediglich Erträge aus der Umschichtung von Dauervermögen. Umschichtungserträge aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen dagegen dem Gebot der zeitnahen Verwendung.

Kommt der BFH zu einem anderen Ergebnis als das FG?

Die Stiftung hat gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. V R 4/23. Man darf gespannt sein, ob der BFH zum Thema „Vermögenserträge versus Vermögensumschichtung“ zu einem anderen für gemeinnützige Organisationen erfreulicherem Ergebnis kommt.

Zum Anfang


Satzungsgestaltung: So können Vereine Mitgliedschaften von Mitgliedern aktiv beenden

| Es kommt vor, dass ein Verein unter einem Mitglied oder einer Mitgliedergruppe leidet, die dem Vorstand oder anderen Mitgliedern das Leben schwer machen. Dann stellt sich die Frage, ob überhaupt und wie eine Mitgliedschaft beendet werden kann. Der Blick ins BGB verrät, dass es hier maßgeblich auf die Satzung ankommt, da das Gesetz nur den Austritt des Mitglieds vorsieht. Fragt sich nur: Welche Möglichkeiten bestehen für Verein und Vorstand über zielführende Satzungsklauseln, solche Mitgliedschaften von sich aus zu beenden? |

Diese wenigen Vereine können nicht per Satzung gestalten

Die Frage, ob ein Verein selbst in seiner Satzung frei bestimmen darf, wen er als Mitglied aufnehmen möchte und welches Verhalten schlussendlich zur Beendigung der Mitgliedschaft führt, richtet sich danach, ob der Verein einem Aufnahmezwang unterliegt. Besteht ein Aufnahmezwang, kann er nicht gestalten. Ein solcher gilt aber nur für sehr wenige Vereine; vor allem Monopolvereine.

Wichtig | Als Monopolvereine wurden durch die Rechtsprechung z. B. überregionale Sportverbände angesehen. Hier können Gerichte die Aufnahmevoraussetzungen bzw. die Ausschlusstatbestände daraufhin überprüfen, ob der mit ihnen verfolgte Zweck sachlich gerechtfertigt ist oder ob die Bestimmungen die Mitglieder unbillig gegenüber (anderen) Mitgliedern benachteiligen. Ähnliches gilt für Vereine oder Verbände mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich.

Diese Vereine können per Satzung gestalten

Da jedoch der ganz überwiegende Teil der Vereine von diesen Einschränkungen nicht betroffen ist, können sie die Ausschlusstatbestände in den Satzungen frei regeln.

Austritt durch das Mitglied

Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft selbst beenden (§ 39 Abs. 1 BGB). Daran könnten auch entsprechende Satzungsregelungen nichts ändern. Trotzdem schreibt § 58 Nr. 1 BGB vor, dass die Satzung über den Eintritt und Austritt der Mitglieder Bestimmungen enthalten muss. Es handelt sich um eine zwingende Satzungsklausel (§ 60 BGB).

§ 39 Abs. 2 BGB sieht z. B. vor, dass durch die Satzung bestimmt werden kann, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist. Die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

Wichtig | Eine so lange Frist kann nicht empfohlen werden, da ein Mitglied, das den Verein verlassen möchte, sonst noch für die Dauer von zwei Jahren an den Verein gebunden wäre.

PRAXISTIPP | Wie lange Sie die Austrittsfrist bemessen, bleibt Ihnen überlassen. Fehlt hingegen eine klare Frist, ist der Austritt jederzeit möglich (LG Stuttgart, Urteil vom 30.05.1994, Az. 9 O 680/93). Der Austritt sollte bei jährlicher Zahlung der Beiträge am besten nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich sein. Sonst hat nämlich das Mitglied einen Anspruch auf Erstattung seiner bereits für das Geschäftsjahr geleisteten Beiträge (KG Berlin, Urteil vom 22.09.2008, Az. 26 U 47/08).

Satzungsklausel / Kündigung durch das Mitglied

Der Austritt aus dem Verein kann durch das Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Wichtig | Wegen des Grundsatzes der Austrittsfreiheit können Sie auch keine Erschwernisse (z. B. durch besondere Formerfordernisse „eingeschriebener Brief“ oder „erforderliche Begründung“) vorsehen (LG München I, Urteil vom 04.03.1986, Az. 6 O 22072/84).

Kündigung durch den Verein

Spiegelbildlich zum Austritt aus dem Verein kann die Satzung auch vorsehen, dass die Mitgliedschaft vom Verein aus fristgerecht beendet werden kann durch eine Kündigung. Hier wird im vereinsrechtlichen Schrifttum vertreten, dass diese Kündigung die „Kehrseite der Aufnahmefreiheit“ sei. Hier sollte die Regelung analog zu der Austrittsregelung formuliert werden.

Satzungsklausel / Kündigung durch den Verein

Die Mitgliedschaft im Verein kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Mitglied gekündigt werden.

Teilweise wird seitens der Registergerichte gefordert, dass ein Mitglied gegen die Kündigung die Mitgliederversammlung anrufen kann. Sofern dies bei Ihnen auch gefordert wird, könnte die Klausel wie folgt ergänzt werden:

Satzungsklausel / Kündigung durch den Verein (Ergänzung)

(…) Gegen die Kündigung kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig über die Kündigung entscheidet.

Die „Kündigung“ hat den Vorteil, dass kein „wichtiger Grund“ dargelegt werden muss, wie es bei einem Ausschlussverfahren erforderlich wäre.

Das Ausschlussverfahren

Die meisten Satzungen sehen neben dem Austritt lediglich vor, dass ein Mitglied ausgeschlossen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass dem Verein eine weitere Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist. Aufgrund der bestehenden Satzungsautonomie kann der Verein hier die Unzumutbarkeitsvoraussetzungen frei festlegen (OLG Celle, Urteil vom 13.06.1988, Az. 1 U 13/88). In der Regel finden sich hier allgemeine Formulierungen wie „grober Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins“.

Wichtig | Da das Ausschlussverfahren in der Praxis häufig gerichtlich angegriffen wird, sollten in der Satzungsklausel auch direkt Hinweise bezüglich des Verfahrens, insbesondere zum Thema „rechtliches Gehör“, gemacht werden.

Fehlt es an einer Satzungsklausel bezüglich des Ausschlusses, bleibt hier noch Raum für eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft nach § 314 BGB (LG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2020, Az. 312 S 47/19). Weist die Satzung jedoch eine Ausschlussklausel auf, ist § 314 BGB nicht anwendbar (LG Kassel, Beschluss vom 12.09.2019, Az. 1 S 209/19).

Satzungsklausel / Ausschlussverfahren

Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstand kann die Entscheidung auch treffen, wenn das Mitglied zu den gemachten Vorwürfen keine Stellung genommen hat.

Die Streichung von der Mitgliederliste

Grundsätzlich kann in einer Vereinssatzung auch bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft durch Streichung aus der Mitgliederliste beendet wird. Dabei handelt es sich technisch um ein vereinfachtes Verfahren des Vereinsausschlusses (OLG Celle, Urteil vom 13.06.1988, Az. 1 U 13/88).

Wichtig | Eine Streichung der Mitgliedschaft kann jedoch nur an einfach gelagerte und leicht feststellbare Tatbestände geknüpft werden (LG Itzehoe, Urteil vom 27.05.2022, Az. 6 O 105/22). Hier ist es jedoch unproblematisch, wenn durch den Verein vor der Streichung Feststellungen, Nachforschungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind (LG Dortmund, Urteil vom 30.03.2001, Az. 8 O 587/00). Nach den zitierten Entscheidungen kommen hier folgende Fälle in Betracht:

  • Der Aufenthalt des Mitglieds ist unbekannt.
  • Das Mitglied ist seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen.
  • Das Mitglied hat an einer bestimmten Anzahl von Vereinsveranstaltungen nicht teilgenommen.

Satzungsklausel(N) / Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als … [Angabe des Zeitraums] nicht nachgekommen ist und die Rückstände trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

und/oder

Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es an drei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen unentschuldigt gefehlt hat.

und/oder

Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitglieds unbekannt ist.

Gerade die letzte Alternative sollte in die Satzung aufgenommen werden. Denn es ist die einzige Möglichkeit, dass sich der Verein von „Karteileichen“ trennen kann. Ein Ausschlussverfahren scheidet hier aus, da sich das Mitglied keinen groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins hat zuschulden kommen lassen und auch ein Anhörungsverfahren nicht möglich ist.

Befristete Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft muss nicht immer von Dauer sein. Es kann sich anbieten, dass die Satzung direkt nur eine befristete Mitgliedschaft vorsieht, die automatisch mit dem Ablauf dieser Befristung endet. Das gilt z. B. für „Probemitgliedschaften“, die interessierten Menschen den Vereinsalltag näher bringen sollen. Da es sich jedoch auch bei „Probemitgliedern“ um reguläre Mitgliedschaften handelt (BayObLG, Beschluss vom 25.10.2000, Az. 3 Z BR 298/00), muss eine Satzungsregelung klar zum Ausdruck bringen, wann und unter welchen Umständen diese Mitgliedschaft endet.

Teilweise sind es aber auch übergeordnete Gründe, wie vielleicht ein Versicherungsschutz, welcher nur für Vereinsmitglieder besteht. Hier kann auch nur eine „Tagesmitgliedschaft“ vorgesehen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2018, Az. 8 W 428/15). Derartige kurze Mitgliedschaften können jedoch in mehrfacher Hinsicht problematisch sein. Bietet etwa ein Verein, der ein Schwimmbad betreibt, Tagesmitgliedschaften gegen ein Entgelt an, dessen Höhe den Eintrittspreisen öffentlicher Schwimmbäder entspricht, spricht das gegen die Eigenschaft als Idealverein im Sinne des § 21 BGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, Az. 14 Wx 51/11).

Auch aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht kann eine so kurze Mitgliedschaft bei Sportvereinen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hindeuten. Hier sieht der AEAO in Nr. 12 zu § 67a AO vor, dass die Überlassung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen schafft. Sie ist jedoch selbst keine „sportliche Veranstaltung“, sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder tritt der Verein dagegen in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Diese Art der Vermietung ist deshalb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.

Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist, die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sind u. a. eine Mitgliedschaft von weniger als sechs Monaten (sog. „Gastmitglieder“).

Satzungsklausel /Probemitgliedschaft

Der Verein hat

(…)

Probemitglieder

Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Probemitgliedschaft für die Dauer von einem Jahr begründet werden. Diese endet automatisch mit Ablauf des Jahres.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Satzung kann eine bestimmte „Mitgliedsfähigkeit“ vorsehen. Mitglied kann dann nur der sein, wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Beispiel: Verein für Tierärzte

Die Mitgliedschaft steht nur zugelassen Tierärzten offen.

Die Satzung kann hier vorsehen, dass die Mitgliedschaft in dem Verein bei Wegfall der Voraussetzungen automatisch endet, ohne dass weitere Maßnahmen des Vereins erforderlich sind (OLG Oldenburg, Urteil vom 18.12.2008, Az. 8 U 182/08). Voraussetzung für eine wirksame Satzungsklausel ist hier jedoch, dass dies ausdrücklich und klar in der Satzung und auch für Nichtjuristen leicht nachvollziehbar geregelt ist. Weiter muss in der Vereinssatzung geregelt sein, welches Organ des Vereins für die Feststellung des Tatbestands für die Beendigung der Mitgliedschaft zuständig ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2012, Az. 11 U 174/07).

Satzungsklausel /Erlöschen der Mitgliedschaft in „Verein für Tierärzte“

Mitglied des Vereins können nur zugelassene Tierärzte sein. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch zum Ende des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied seine Zulassung verliert. Dies ist durch den Vorstand festzustellen und dem Mitglied mitzuteilen.

Beendigung durch Satzungsänderung

Auch durch eine Satzungsänderung kann eine Mitgliedschaft beendet werden. Ein typischer Fall ist, wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft geändert werden.

Beispiel

In einem Verein können sowohl natürliche als auch juristische Personen Mitglied werden. Eine Satzungsänderung sieht vor, dass künftig nur noch natürliche oder nur noch juristische Personen Mitglied sein können.

Ein solch satzungsändernder Beschluss stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betreffenden Mitglieder dar, da mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister die Voraussetzungen der Mitgliedschaft entfallen. Dies wirkt sich im Ergebnis wie ein zwangsweiser Vereinsausschluss dieser Mitglieder aus, ohne dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegen müssen. Deshalb müssen auch alle bisherigen von dem Erlöschen der Mitgliedschaft betroffenen Vereinsmitglieder der Satzungsänderung zustimmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2017, Az. 20 W 162/15).

Beendigung durch Tod oder Erlöschen

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich (§ 38 BGB). Damit endet die Mitgliedschaft auch grundsätzlich mit dem Tod bzw. dem Erlöschen des Mitglieds, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt (§ 40 BGB). Trotz dieser klaren Regelung sehen zahlreiche Vereinssatzungen nur vor, dass die Mitgliedschaft mit dem Tod endet. Sofern der Verein juristische Personen als Mitglieder hat, kann aber auch schon die Auflösung oder Insolvenz als Beendigungstatbestand vorgesehen werden.

Satzungsklausel /Ende der Mitgliedschaft durch Tod oder Erlöschen

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. der Auflösung des Mitglieds.


FAZIT | Mit einem austarierten System der Beendigungstatbestände räumen Sie zahlreiche Probleme schon aus dem Weg, bevor sie entstehen. Aber auch hier gilt, dass Sie immer prüfen müssen, ob die jeweilige Satzungsklausel erforderlich ist. Diese Prüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung, in die namentlich auch die etwa berührten Grundrechte der Beteiligten einzubeziehen sind, weil Voraussetzung des Aufnahmezwangs ein Gefälle wirtschaftlicher oder sozialer Macht zwischen dem Einzelnen und dem Verein ist; ein dem Verein aufgrund seiner Autonomie zustehender Ermessensspielraum ist dann nur in engen Grenzen zu beachten (BGH, Urteil vom 19.10.1987, Az. II ZR 43/87).

Zum Anfang


Bezahlte Sportler im Zweckbetrieb: Wie muss der Nachweis bei der 450-Euro-Grenze erfolgen?

| Ein Verein, der Sportler bezahlt, kann grundsätzlich keinen pauschalen Aufwandsersatz ansetzen, um so die Einhaltung der 450-Euro-Zweckbetriebsregelung nachzuweisen. Das hat der BFH klargestellt. Erfahren Sie, worum es geht und wie Ihr Verein bei Bedarf sicherstellt, dass sportliche Veranstaltungen im Zweckbetrieb bleiben und nicht zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mutieren |

Das besagt die Zweckbetriebsregel

Eine sportliche Veranstaltung kann in zwei Fällen als Zweckbetrieb einzustufen sein (§ 67a AO):

  • Die Einnahmen aus allen Sportveranstaltungen sind nicht höher als 45.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer) pro Jahr. Dann erfolgt eine pauschale Behandlung als Zweckbetrieb, auch wenn bezahlte Sportler beteiligt sind.
  • Die Einnahmen überschreiten zwar 45.000 Euro, der Verein hat aber auf die Anwendung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze verzichtet. Dann sind alle sportlichen Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, an denen kein bezahlter Sportler beteiligt ist.

„Aufwandsentschädigungen“ gelten nach § 67a Abs. 3 AO nicht als Bezahlung der Sportler. Gesetzlich ist aber nicht geregelt, wann und wie hier ein Nachweis erfolgen muss. Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze von 450 Euro im Monatsdurchschnitt festgelegt, bis zu der vereinseigene Sportler nicht als bezahlte Sportler eingestuft werden (AEAO, Ziffer 32 zu § 67a). Es handelt sich um einen pauschalen Aufwandsersatz. Bei Zahlungen bis 450 Euro pro Monat im Schnitt (d. h. bis 5.400 Euro pro Jahr) werden die Zahlungen als Aufwandsersatz und nicht als Vergütung behandelt. Eines Einzelnachweis der wirklichen Aufwendungen bedarf es nicht.

Wichtig | Diese Regelungen gelten aber nur bezüglich der Zweckbetriebsgrenze. Auf die lohn- bzw. einkommensteuerliche Behandlung der Zahlungen haben sie keine Auswirkung.

Darum ging es vor dem BFH

Im konkreten Fall vor dem BFH ging es um einen Sportverein, dessen 1. Fußballmannschaft in der Oberliga spielte. Nachdem der Verein mit dem Verkauf von Eintrittskarten die Zweckbetriebsgrenze (von damals noch 35.000 Euro) überschritten hatte, hatte er zum Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 3. S. 1 AO optiert. Er hatte aber keine Einzelnachweise über den Aufwandsersatz geführt, als die er die Zahlungen an die Spieler deklariert hatte. Und das obwohl die Zahlungen teilweise weit über 400 Euro (frühere Grenze) pro Sportler lagen. Bezahlt hatte der Verein in den meisten Fällen 0,30 Cent je gefahrenen Kilometer und eine Pauschale für die Anschaffung und Pflege von Sportkleidung aber ohne Nachweise der jeweiligen Sportler.

Das Finanzamt behandelte die Sportveranstaltungen, an denen die betreffenden Sportler beteiligt waren, als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Begründung: Nur Sportler, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 400 Euro je Monat erhalten würden, seien grundsätzlich als unbezahlte Sportler anzusehen, da dieser Betrag ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung gelte. Würden höhere Aufwandsentschädigungen erstattet, müsse der Verein die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachweisen. Da der Verein gleich mehreren Spielern pauschale Vergütungen von jeweils deutlich über 400 Euro teilweise bis 1.000 Euro gezahlt habe, könne von einem echten individuellen Aufwendungsersatz nicht mehr die Rede sein, wenn keine Einzelnachweise vorgelegt würden.

Das hat der BFH entschieden

Der Fall ging bis zum BFH. Und der hat in seiner Entscheidung die Ansicht des Finanzamts bestätigt und einen pauschalen Aufwandsersatz grundsätzlich abgelehnt. Vereine müssen deswegen die 450-Euro-Grenze der Finanzverwaltung streng beachten (BFH, Beschluss vom 03.08.2022, Az. XI R 11/19).

Pauschalen sind grundsätzlich nicht zulässig

§ 67a Abs. 3 S. 1 AO so der BFH definiert den Begriff der Aufwandsentschädigung nicht. Die zweckbetriebsunschädliche Aufwandsentschädigung müsse aber von zweckbetriebsschädlichen Vergütungen oder anderen Vorteilen abgegrenzt werden, wobei der konkrete Aufwand jedes einzelnen Sportlers maßgeblich ist. Die Aufwandsentschädigung darf also nicht über den tatsächlichen Aufwand hinausgehen. Vergütungen sind sämtliche Leistungen in Geld.

Eine pauschale Abrechnung von Aufwendungsersatz genügt nicht, wenn nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist. Denn § 67a Abs. 3 S. 1 AO enthält keine gesetzliche Pauschalierungsregelung. Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand angefallen ist, kann nicht überprüft werden, ob die jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgehen. Das schließt die Annahme eines Zweckbetriebs aus.

Verein trägt Beweislast

Auch wenn das nicht weiter geregelt ist, muss der Verein für jeden Spieler und jede Veranstaltung nachweisen, dass keine Vergütungen an Sportler bezahlt werden. Eine „pauschale“ Abrechnung von Aufwendungsersatz genügt dabei nicht, ebenso wenig der Hinweis auf „die weiten Fahrten zu vier oder fünf Trainingseinheiten pro Woche“, zu Spielen und anderen Veranstaltungen. Sind keine Aufzeichnungen zur Teilnahme der Spieler am Trainings- und Spielbetrieb vorhanden, geht das zu Lasten des Vereins. Plausibilitätsüberlegungen reichen nicht aus.

PRAXISTIPP | Der BFH empfiehlt hier dem Verein, den Spielern entsprechende Vordrucke für die Aufschlüsselung und Geltendmachung des Aufwands zur Verfügung zu stellen, die diese dann einreichen können.

Was ist eine „Veranstaltung“?

Da nur Veranstaltungen ohne bezahlte Sportler begünstigt sind, fragt sich, wann eine getrennte Veranstaltung vorliegt und wann Veranstaltungen zusammengefasst betrachtet werden müssen.

So sehen es Finanzverwaltung und BFH

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind unter Veranstaltungen i. S. v. § 67a Abs. 3 AO bei allen Sportarten grundsätzlich die einzelnen Wettbewerbe zu verstehen. Ein einzelner Wettbewerb liegt vor, wenn mehrere Veranstaltungen in engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang durchgeführt werden (AEAO-Ziffer 24 zu § 67a).

Nach Auffassung des BFH ist für jede einzelne sportliche Veranstaltung gesondert zu entscheiden, ob die Zweckbetriebsvoraussetzungen vorliegen, also keine bezahlten Sportler teilgenommen haben. Er ist damit der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt.

Die Konsequenz für die Vereinspraxis

Das Thema hat mehrere Facetten:

Einhalten der Zweckbetriebsgrenze

Im BFH-Fall scheiterte die Zweckbetriebseigenschaft nicht an der Bezahlung der Sportler, sondern an den fehlenden Nachweisen. Der Verein hätte, wie seine überschlägige Darstellung zeigte, durchaus nachweisen können, dass den Sportlern entsprechende Kosten tatsächlich entstanden waren. Dafür wären aber Einzelnachweise insbesondere über die Fahrtkosten erforderlich gewesen. Die 450-Euro-Grenze ist ja lediglich eine Obergrenze für pauschalen Aufwandssatz, bis zu deren Höhe keine Einzelnachweise erforderlich sind. Kann der Verein für jeden Spieler Einzelnachweise erbringen, sind auch Erstattungen weit über die 450 Euro hinaus ohne Schaden für die Zweckbetriebseigenschaft möglich. Die pauschale Nichtaufgriffsgrenze von 450 Euro hat der BFH nicht bestätigt. Das ist aber für Vereine kein Problem, weil zunächst die Vorgabe der Finanzverwaltung greift. Entscheidend ist aber, dass eine pauschaler Aufwandsersatz über diese Grenze hinaus nicht möglich ist. Verein gefährden damit den Zweckbetriebsstatus ihrer Sportveranstaltungen.

Lohnsteuer- und sv-rechtliche Behandlung

Sportvereine müssen zusätzlich beachten, dass Einzelnachweise auch lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung sind. Nur Zahlungen bis 250 Euro im Monat werden auch sozialversicherungsrechtlich als bloßer pauschaler Aufwandsersatz behandelt. Sind die Zahlungen höher, muss der Verein bei abhängig beschäftigten Sportlern Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abmelden und abführen. Je detaillierter die Sportler ihre Aufwendungen nachweisen, die der Verein dann ersetzt, umso geringer wird der Teil, auf den der Verein Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.

Zum Anfang


Neu beim BFH: Lässt sich der Vorsteuerabzug durch die Besteuerung der Mitgliedsbeiträge maximieren?

| Sportvereine können ihre Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterwerfen, um so den Vorsteuerabzug aus dem Bau und der Unterhaltung von Sportanlagen möglich zu machen. Dabei müssen sie aber beachten, dass für Mitgliedsbeiträge mindestens teilweise die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG gelten kann. Das hat das FG Niedersachsen entschieden und den Vorsteuerabzug beim Bau eines Kunstrasens gewaltig eingeschränkt. Der Verein lässt aber nicht locker. Er hat Revision beim BFH eingelegt. Wir stellen das Urteil vor und ordnen es für Sie in den Kontext ein. |

Der BFH-Fall: Verein will Vorsteuer für Kunstrasen maximieren

Ein Breitensportverein wollte die Vorsteuerbeträge aus der Errichtung eines Kunstrasen-Fußballplatzes geltend machen. Er nutzte den Platz unter anderem für Spiele der 1. Herrenmannschaft, bei denen er umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder erzielte. Nach der Fertigstellung sollte der Platz ausschließlich durch den Verein genutzt werden. Eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung erfolgt also nicht. Um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, erhob der Verein auf seine Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent.

Das sagt das BMF dazu

Das BMF vertritt zur Umsatzbesteuerung der Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen folgende Auffassung (Schreiben vom 04.02.2019, Az. III C 3 S 7180/17/10001): Entgegen der Verwaltungsvorgabe zu sog. echten Mitgliedsbeiträgen (Abschn. 1.4 UStAE) kann ein Sportverein mit Verweis auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie seine Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterwerfen. Es greifen dann aber die allgemeinen Regelungen des deutschen Umsatzsteuerrechts. Das gilt insbesondere für § 4 Nr. 22b UStG. Danach sind die Teilnahmegebühren an sportlichen Veranstaltungen umsatzsteuerfrei. Auch Mitgliedsbeiträge können so das BMF solche Teilnahmegebühren sein, wenn die Vereinsangebote an die Mitglieder über eine reine Benutzung die Sportanlagen hinausgehen. Das gilt z. B. im Rahmen des Trainingsbetriebs oder bei Wettkämpfen mit anderen Vereinen. Hier handelt es sich um eine Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung. Damit sind die Mitgliederbeiträge Teilnehmergebühren für diese Veranstaltungen. Mit der Umsatzsteuerbefreiung für die Nutzung der Sportanlage ist der Vorsteuerabzug aus den Kosten ausgeschlossen.

So argumentierte das Finanzamt

Das Finanzamt folgte dieser Auffassung, dass Mitgliedsbeiträge, die die Teilnahme am Training und an Sportwettkämpfen betreffen und damit über eine reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehen, Teilnehmergebühren für von der Umsatzsteuer befreite Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG seien; der Vorsteuerabzug ist somit ausgeschlossen. In der Konsequenz ließ das Finanzamt deshalb lediglich einen anteiligen Vorsteuerabzug zu. Und zwar in dem Umfang, wie die 1. Herrenmannschaft den Kunstrasenplatz zeitanteilig nutzte. Dagegen klagte der Verein.

So entschied das FG Niedersachsen

Das FG Niedersachsen ist im Wesentlichen der Auffassung des Finanzamts gefolgt und hat damit den Vorsteuerabzug für den Bau des Kunstrasens nur sehr eingeschränkt gewährt (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2023, Az. 11 K 147/22).

Steuerbefreiung und Umfang der Beiträge

Diese Auffassung bestätigt das FG. Die Mitgliedsbeiträge sind umsatzsteuerbefreit, soweit sie darauf entfallen, dass der Verein seinen Mitgliedern die Teilnahme am Training und an Punkt- sowie Testspielen ermöglicht. Seine Mitgliedsbeiträge sind zwar Entgelte für seine steuerbaren Leistungen; sie sind aber nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei und schließen daher insoweit den Vorsteuerabzug aus. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind nur abzugsfähig, soweit der Verein den Kunstrasenplatz für die Punktspiele der 1. Herrenmannschaft nutzt.

EuGH- und BFH-Urteile belegen Steuerbarkeit

Bezüglich der Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen verweist das FG auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und BFH. Wie der EuGH mit Urteil vom 21.03.2002 (Rs. C-174/00, Kennemer Golf & Country Club) entschieden hat, können Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen (BFH, Urteil vom 09.08.2007, Az. V R 27/04). Bei Sportvereinen besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen.

Mitgliedsbeiträge waren für FG steuerbar

Deswegen waren die Mitgliedsbeiträge im vorliegenden Fall steuerbare Leistungen, weil der Verein seinen Mitgliedern Sportanlagen wie den Kunstrasenplatz für den Trainings- und Spielbetrieb zur Verfügung stellte. Diese Nutzungsmöglichkeit gewährte der Verein den Mitgliedern aufgrund der gezahlten Mitgliedsbeiträge.

Die Mitgliedsbeiträge sind jedoch gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit und schließen damit den Vorsteuerabzug aus. Im vorliegenden Fall kam der jeweilige Mitgliedsbeitrag nämlich allgemein dem Verein zugute und wurde nicht überwiegend zur Deckung der Kosten des jeweiligen Trainings- und Punktspiels verwendet. Dabei greifen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 22b UStG. Diese Steuerbefreiung erfasst organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben, wobei eine bestimmte Organisationsform oder -struktur nicht vorgegeben ist.

Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr

Die Mitgliedsbeiträge so das FG sind ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr und kein Entgelt für die bloße Nutzungsüberlassung von Sportgeräten oder -anlagen. Der Verein bietet den Mitgliedern einen organisierten und strukturierten Trainings- sowie Spielbetrieb also eine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22b UStG. Dass einige Mitglieder davon keinen Gebrauch machen und nicht durch einen Trainer angeleitet bzw. nicht am Ligabetrieb teilnehmen ändert daran nichts. Grundsätzlich besteht nämlich die Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Unerheblich ist, dass die Vereinsmitglieder die Mitgliedsbeiträge für die Möglichkeit entrichteten, an diesen Veranstaltungen (Trainings- sowie Spielbetrieb) tatsächlich teilzunehmen. Das gilt nämlich auch für sportliche Veranstaltungen, für die eine explizite Teilnehmergebühr erhoben wird. Auch hier sind die Gebühren meist im Voraus fällig, ohne dass es auf die tatsächliche Teilnahme ankommt.

Es gibt nur teilweisen Vorsteuerabzug

Die Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge schließt den Vorsteuerabzug für das FG also aus. Zulässig ist er nur insoweit, als der Kunstrasenplatz für die Punktspiele der 1. Herrenmannschaft genutzt wird. Für die Ermittlung des entsprechenden Anteils hält das FG eine Aufteilung anhand der Nutzungszeiten des Kunstrasenplatzes für angemessen. Dabei unterlegt es, dass die 1. Herrenmannschaft die steuerpflichtigen Eintrittsgelder nur aus bestimmten Punktspielen erzielt, die zudem nur gelegentlich auf dem Kunstrasenplatz stattfinden. Die Spiel- und Trainingszeiten der anderen Mannschaften auf dem Kunstrasenplatz sind dabei nicht zu berücksichtigen, weil sie mit den erzielten steuerpflichtigen Eintrittsgeldern nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Das FG hat dabei folgende Berechnung angestellt:

  • Der Kunstrasenplatz wurde im betreffenden Zeitraum insgesamt 1.410,5 Stunden genutzt.
  • Die 1. Herrenmannschaft hatte ihn für Punkt- und Testspiele 36 Stunden lang genutzt.
  • Dieser Nutzungsanteil betrug also 2,55 Prozent.
  • Weil nicht bei allen Spielen Eintrittsgelder eingenommen wurden, schätzte das Gericht die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nur auf zwei Prozent der gesamten Vorsteuerbeträge für die Errichtung des Kunstrasenplatzes.

PRAXISTIPP | Das FG hat nur die Nutzung des Kunstrasenplatzes für Spiele berücksichtigt. Das Training der 1. Herrenmannschaft hat es außer Acht gelassen. Hier könnte der Verein argumentieren, dass auch das Training berücksichtigt werden muss, weil es der Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen der Vorbereitung auf die Spiele mit Eintrittsgeldern dient.

Was sagt der BFH?

Das FG Niedersachsen hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Revision zum BFH zugelassen. Der Verein hat sie eingelegt. Der Musterprozess ist beim BFH unter dem Az. V R 4/23 anhängig. Vereine, die sich in ähnlichen Vorsteuerabzugsauseinandersetzungen mit dem Finanzamt befinden, können sich auf den Musterprozess berufen und das Ruhen ihres Verfahren beantragen.

Zum Anfang


Sachspende in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Diese Fragen müssen Vereine für sich beantworten

| In gemeinnützigen Einrichtungen kommt es öfter vor, dass eine Sachspende nicht unmittelbar zweckgebunden verwendet werden soll. Ein Anwendungsfall ist der Verkauf der Sachspende; ein anderer, dass das gespendete Wirtschaftsgut als Anlagevermögen für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gedacht ist. Alle Anwendungsfälle werfen steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen auf, die der bedachte Verein für sich beantworten und mit dem Finanzamt diskutieren muss. Wir leisten mit einem Musterfall Argumentationshilfe. |

Zum Anfang



Vereine fragen, Experten antworten

Mitgliederversammlung: Wie genau muss eine geplante Satzungsänderung in der Einladung angegeben werden?

| Tagesordnungspunkte müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung „hinreichend genau“ bezeichnet werden. Wie genau kann im Einzelfall aber unklar sein. |

Antwort: Es ist es umstritten, wie genau eine Satzungsänderung den Mitgliedern anzukündigen ist. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die geplanten Satzungsänderungen möglichst genau ankündigen.

Registergericht prüft häufig die Einladung

Das Problem ist, dass sich die Registergerichte bei Satzungsänderungen oder -neufassungen sehr oft die Einladung vorlegen lassen, um zu prüfen, ob die geplanten Satzungsänderungen den Mitgliedern hinreichend genau mitgeteilt wurden. Nach der Rechtsprechung soll den Vereinsmitgliedern in der Einladung mit der Ankündigung der Tagesordnung und des Beschlussgegenstandes bekanntgemacht werden, „worum es geht“ (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2001, Az. 2 W 144/01).

TOP „Satzungsänderung“ genügt meist nicht

Mit einer allgemeinen Zeitungsanzeige und einem schmalen Hinweis auf eine „Satzungsänderung“ werden Sie diesen Anforderungen nicht gerecht. Im vereinsrechtlichen Schrifttum wird daher vertreten, dass es ausreicht, wenn Sie die konkreten Anträge auf der Vereinswebsite veröffentlichen.

PRAXISTIPP | Sie können auch eine Landing-Page gestalten und auf diese mit einem QR-Code in der Zeitung verweisen. Alternativ können Sie darauf verweisen, dass Sie die Anträge in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereithalten.

Zum Anfang


Nichtrechtsfähiger Verein wird in Vereinsregister eingetragen: Was passiert mit dem Vermögen?

| Was passiert, wenn ein nichtrechtsfähiger Verein ins Vereinsregister eingetragen wird und die Gemeinnützigkeit beantragt? Geht das vorhandene Vermögen automatisch auf den „neuen“ Verein über? Das will ein Verein wissen. |

Antwort: Die Eintragung des Vereins führt nicht unbedingt zu einer neuen Rechtspersönlichkeit. Die Frage ist also: War das eine Umwandlung in einen eingetragenen Verein oder eine Neugründung?

Personenzusammenschluss als Verein

Personenzusammenschlüsse wie der Ihre sind meist nichtrechtsfähige Vereine (also keine BGB-Gesellschaften). Das gilt dann, wenn sie aus mindestens drei Personen bestehen, sich die Vereinigung beim Wechsel von Mitgliedern nicht auflöst, unter einem eigenen Namen auftritt und ein „Leitungsorgan“ (analog zum Vorstand) hat. In diesem Fall war die Vereinigung schon bisher ein (nichtrechtsfähiger) Verein. Eine schriftliche Satzung ist nicht erforderlich. Es wird hier quasi eine nichtschriftliche Satzung (Verfassung des Vereins) unterstellt, deren Inhalt sich aus den gelebten Regeln ergibt. Durch die Eintragung ändert sich die Rechtsperson nicht. Diese Behandlung als Verein hat Folgen beim Vermögen: Anders als bei einer BGB-Gesellschaft (die ansonsten vorläge) ist es kein gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (sog. Gesamthandsvermögen), sondern Vermögen des Vereins.

Kein Wechsel in der Rechtsperson

Mit der Eintragung ändern sich die Vermögensverhältnisse grundsätzlich nicht, wenn der erkennbare Willen der Mitglieder bestand, den Verein fortzusetzen. Das Vermögen besteht unverändert als Vereinsvermögen fort und wird buchhalterisch also einfach weitergeführt. Das ist auch dann nicht anders, wenn im Zuge der Umwandlung Mitglieder ein- oder austreten.

Gestaltungsmöglichkeiten

Ob der Verein tatsächlich fortbestand, hängt aber vom Gründungsakt ab. Er kann (stillschweigend) als Neugründung gestaltet werden (was hier wahrscheinlich der Fall war). Dann ging das Vermögen des alten Vereins auf den neuen über. Rechtlich betrachtet ist der Vermögensübergang dann eine Schenkung. Der alte Verein wird stillschweigend aufgelöst. Die Mitglieder treten dem neuen Verein bei durch die Teilnahme an der Gründung oder später. Die „Gründung“ kann aber auch als „Umwandlung“ in einen rechtsfähigen Verein (e. V.) gestaltet werden. Das müsste sich aus der Satzung oder dem Gründungsprotokoll ergeben. Erkennbar wäre das auch daran, dass die Mitglieder des alten Vereins einfach weitergeführt werden.

Zum Anfang


Wann ist ein Stimmrechtsentzug möglich?

| Mitgliedern das Stimmrecht zu entziehen, ist grundsätzlich auch bei einem bestehenden Verein möglich. Dazu ist aber meist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. |

Antwort: Grundsätzlich ist ein Entzug von Mitgliederrechten zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt.

Ungleichbehandlung ist zulässig

Eine wesentliche Einschränkung von Mitgliederrechten setzt immer eine Satzungsregelung voraus, weil die Satzung alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln muss. Das gilt auch für Einschränkungen der Rechte. Es bedarf also mindestens der Mehrheit der Mitglieder, die für eine Satzungsänderung erforderlich ist. Dabei kann grundsätzlich vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden, wenn es einen sachlichen Grund gibt. In Ihrem Verein kann der darin liegen, dass Bootschuppenbesitzer grundsätzlich andere Interessen, aber auch andere Pflichten im Verein haben.

Nicht gegen den Willen einer Minderheit

Bei einem bestehenden Verein ist ein Entzug wesentlicher Rechte und dazu zählt das Stimmrecht nicht gegen den Willen aller Mitglieder möglich. Hier geht es also um den Schutz bestehender Rechte. Anders als bei der Gründung des Vereins oder bei der späteren Aufnahme akzeptiert das Mitglied ja die unterschiedliche Behandlung nicht schon durch seinen Beitritt. Es ist also ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder erforderlich nicht nur der bei der Versammlung anwesenden. Beim Stimmrecht handelt es sich zwar um kein Sonderrecht nach § 35 BGB, dessen Entzug der Zustimmung der entsprechenden Mitglieder bedarf. Dennoch gilt im Vereinsrecht der Grundsatz, dass die Mehrheit die Rechte einer Minderheit nicht wesentlich einschränken darf. Das gilt z. B. auch für eine Zweckänderung.

Nachteile mit Vorteilen ausgleichen

In der Praxis wird die Einstimmigkeit nur zu erreichen sein, wenn die Mitglieder, die auf ihr Stimmrecht verzichten, mit weniger Pflichten belastet sind. Das kann zugleich einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung liefern. Es wird sich also anbieten, den Stimmrechtsentzug mit einer Entlastung der entsprechenden Mitglieder zu „belohnen“. Das kann sich auf die Art und Höhe der Beiträge (Geld- und Arbeitsleistung) und Umlagen beziehen. In Ihrem Fall wird sich das ohnehin anbieten oder sogar erforderlich sein.

Zum Anfang